Touren-
reglement

Touren- und Kursreglement des SAC Sektion Rätia

Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 lit. b der Sektionsstatuten erlässt der Vorstand der SAC Sektion Rätia das nachstehende Touren- und Kursreglement.

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich
Das nachstehende Touren- und Kursreglement gilt für das gesamte Touren- und Kurswesen der Sektion Rätia. Die Sektion besteht aus den Abteilungen Aktive, Jugend (JO), Senioren und Veteranen.

1.2 Bezeichnungen
Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe, die nur das männliche Geschlecht oder eine Person erwähnen, gelten für beide Geschlechter resp. für Personenmehrheiten, sofern sich aus dem Sinn nichts anderes ergibt.

2. Organisation

2.1 Tourenchef

Das gesamte Tourenwesen sowie die Aus- und Fortbildung der Tourenleiter (inkl. Wanderungen, Kurse, Exkursionen, usw., nachstehend mit Touren bezeichnet) ist dem Tourenchef unterstellt. Dieser ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Der Tourenchef Senioren wie auch der Tourenchef Veteranen werden durch den Tourenchef ernannt und sind diesem unterstellt. Die Verantwortung für die Senioren- und Veteranentouren trägt der Tourenchef gegenüber dem Vorstand. Der Tourenchef Senioren ist der Stellvertreter des Tourenchefs und vertritt diesen im Verhinderungsfall in allen Belangen,

2.2 Tourenchef Jugend

Dem Tourenchef Jugend ist die gesamte Jugendorganisation, das KIBE und das FABE der Sektion unterstellt. Er sollte im Minimum J+S-Kursleiter sein. Die Aufgaben des Tourenchefs Jugend und des Coachs können verschiedene Personen wahrnehmen. Der Tourenchef Jugend ist im Vorstand vertreten und Mitglied der Tourenkommission.

2.3 Tourenkommission

Die Tourenkommission besteht aus dem Tourenchef, dem Präsidenten sowie den Tourenchefs Jugend, Senioren und Veteranen. Der Tourenchef führt den Vorsitz. Die Tourenkommission ist verantwortlich für das gesamte Jahresprogramm des SAC Rätia (JO, Sektion, Senioren und Veteranen). Sie trifft sich im Oktober und entscheidet abschliessend über die Touren, welche die Tourenleiter und die Bergführer im Vorfeld eingegeben haben. Der Tourenchef erstellt über diese Sitzung ein Protokoll.

Für das Jugendprogramm ist der Tourenchef Jugend verantwortlich. Er sorgt auch für die rechtzeitige Einreichung des Programms an das Amt für Volksschule und Sport Graubünden (AVS). Touren, die gemeinsam mit der Sektion durchgeführt werden, bespricht er rechtzeitig mit dem Tourenchef.

2.4 Tourenleiter

Aktive Tourenleiter sind Bergführer, Touren-, Wander- und J+S-Leiter (inkl. Hilfsleiter), welche eine oder mehrere Touren im Jahresprogramm anbieten oder in der Ausbildung sind. Die Tourenleiter der SAC Sektion Rätia müssen über eine dem Reglement „Aus- und Fortbildungspflicht für SAC-Tourenleiterinnen und Tourenleiter" des Zentralverbandes entsprechende Ausbildung oder über ein anerkanntes Bergführerpatent verfügen. Sie müssen sich nach den Vorgaben des Zentralverbandes, des SBV oder der J+S regelmässig weiterbilden.

Der Tourenleiter ist für die sorgfältige Planung und die Durchführung der Tour verantwortlich. Er beachtet die jeweils gültigen Richtlinien des Zentralverbandes, dieses Reglement und die Weisungen des Tourenchefs.

Der Tourenleiter orientiert sich vorgängig darüber, dass alle Teilnehmer den Anforderungen der Tour gewachsen sind. Er entscheidet abschliessend über die Teilnehmenden einer Tour/Tourenwoche

Der Tourenleiter entscheidet, ob eine Tour durchgeführt, abgeändert oder abgebrochen wird. Er orientiert sich über das Notfallkonzept der Sektion und hat diese Angaben auf der Tour dabei.

Für die Tourenplanung und -ausschreibung wird die Software „Rätiatouren" verwendet. Sie wird von der Sektion auf dessen Homepage zur Verfügung gestellt. Die Tourenleiter müssen ihre Tourenteilnehmer in diesem Portal erfassen. Die Teilnehmerliste muss mindestens am Vorabend einer Tour aktuell sein.

Der Tourenleiter erstattet dem Tourenchef über die Durchführung (bzw. Nicht-Durchführung) der Tour mit dem Abschluss der Tour in den Rätiatouren schriftlich Bericht. Vorkommnisse besonderer Art wie Unfälle, stark verspätete Heimkehr usw. sind dem Tourenchef unverzüglich zu melden. Bei einem Unfall ist der Präsident ebenfalls unverzüglich zu benachrichtigen.

2.5 Tourenleiterwochenende

Ein- bis zweimal pro Jahr führt die Sektion Rätia ein Tourenleiterwochenende durch. Dieses soll den Tourenleitern die Gelegenheit bieten, das technische Wissen wieder aufzufrischen, bzw. zu verbessern, es soll aber auch den Zusammenhalt unter den Leitern fördern. Das Wochenende wird inhaltlich vom Tourenchef zusammen mit einem Bergführer organisiert. Letzterer kann nötigenfalls weitere Bergführer beiziehen. Sie müssen nachweislich Erfahrung als Ausbildner ausweisen. Das Wochenende ist für die Tourenleiter kostenlos. Teilnahmeberechtigt sind aktive und angehende Tourenleiter der Sektion Rätia.

3. Teilnehmer

3.1 Teilnahmeberechtigung

Jedes Sektionsmitglied ist berechtigt, an allen Touren der Sektion Rätia teilzunehmen, sofern es die Bedingungen dieses Reglements und die Voraussetzungen in technischer und körperlicher Hinsicht erfüllt. Bei Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl erfolgt die Berücksichtigung in der Regel in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen beim
Tourenleiter.

3.2 Haftungsausschluss, Versicherungsschutz

Die Teilnahme an einer Sektionstour erfolgt auf eigenes Risiko. Jegliche zivilrechtliche Haftung der Sektion und ihrer Tourenleiter ist ausgeschlossen. Seitens der Sektion besteht kein Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz. Jeder Teilnehmer
hat selber für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Unfall- und Haftpflichtversicherung) zu sorgen.

3.3 Pflichten, persönliche Voraussetzungen der Tourenteilnehmer

Alle Teilnehmer haben sich den Anordnungen des Tourenleiters unterzuordnen. Die Trennung einzelner Teilnehmer von der Sektionsgruppe während der Tour ist nur mit Einwilligung des Tourenleiters und nur in begründeten Fällen möglich. Allfälligen Folgekosten und die Verantwortung trägt der austretende Teilnehmer.

Jedes Sektionsmitglied, das sich für die Teilnahme an einer Tour interessiert, hat sich vor der Anmeldung darüber Rechenschaft zu geben, ob es den Anforderungen an die Tour unter den gegebenen Verhältnissen in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Der Teilnehmer hat sich innert der ausgeschriebenen Frist beim Tourenleiter anzumelden. Finden
Tourenbesprechungen statt, hat er daran teilzunehmen. Bei einer allfälligen Verschiebung des Tourenziels bleiben die Anmeldungen ohne Gegenbericht in Kraft. Wer nach der Anmeldung als Teilnehmer gilt und ohne rechtzeitige, begründete Abmeldung der Tour fernbleibt, hat entstehende Kosten mitzutragen. Die ausschreibungsspezifischen Bestimmungen sind zu
beachten.

4. Touren

4.1 Aktivitäten Bereich

Der Aktivitäten-Bereich der Sektion Rätia umfasst sowohl die klassischen alpinen Sportarten (Hochtouren, Klettern, Wandern, Skitouren) als auch die neuen Formen des alpinen Freizeitund Leistungssports (Mountainbike, Canyoning, Trekking, Hallenklettern, Snowboard, Eisfallklettern, Schneeschuhlaufen usw.).

4.2 Sicherheit

Bei der Planung und Durchführung aller Touren/Aktivitäten der SAC Sektion Rätia hat die Sicherheit oberste Priorität. Die jeweils gültigen Richtlinien des Zentralverbandes, das vorliegende Reglement und die Weisungen des Tourenchefs sind zu beachten.

4.3 Ausrüstung

Der Tourenleiter bestimmt, welche Ausrüstung für die Tour erforderlich ist. An der Tour teilnehmen darf nur, wer über die entsprechende Ausrüstung verfügt. Ebenfalls zur Ausrüstung gehört eine aktuelle Notfallkarte welche sich entweder im Portemonnaie oder im Deckelfach des Rucksacks befinden muss.

Bei Ski-, Snowboard- und Schneeschuhtouren der Sektion Rätia muss jeder Teilnehmer obligatorisch ein funktionstüchtiges LVS-Gerät, eine Lawinensonde und eine Lawinenschaufel mit sich führen. Nicht mehr zulässig sind analoge LVS sowie Plastikschaufeln oder Schaufeln mit Holzgriff.

4.4 Teilnehmerzahlen

Der Tourenleiter setzt die Teilnehmerzahl fest. Er berücksichtigt die Schwierigkeit und die aktuellen Verhältnisse auf der Tour, die Teilnehmer sowie die Weisungen des Tourenchefs. Bei grosser Teilnehmerzahl teilt der Tourenleiter die Tour in mehrere Gruppen mit zusätzlichen Tourenleitern auf. Auf Sommerhochtouren sind zu grosse Gruppen zu meiden.

4.5 Schutz der Gebirgswelt

Der Schutz der Gebirgswelt ist ein wichtiges Ziel des SAC. Dies ist bei der Planung und Durchführung der Tour stets zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die Tourenleiter beachten die jeweils gültigen Richtlinien des Zentralverbandes.

5. Spesen und Entschädigungen

5.1 Grundsatz

Grundsätzlich tragen die Teilnehmer die eigenen Spesen für die Tour (Kosten der An- und Heimreise, Hüttentaxen, usw.) selber.

Der Tourenleiter kann nach Erhalt der Anmeldungen eine Anzahlung von Fr. 100.- erheben (Annullationsgebühr). Meldet sich der Teilnehmer nachträglich ab verfällt diese Gebühr (Krankheit oder höhere Gewalt ausgenommen). Muss die Veranstaltung abgesagt werden, wird die Gebühr zurückerstattet. Bei Ausschreibungen eines Bergführers in unserem Tourenprogramm gelten dessen Anzahlungs- und Annulationsgebühren.

An allen Veranstaltungen (Kurse, Touren, Tourenwochen) gehen die Übernachtungstaxen sowie die Verpflegungskosten des offiziell bestimmten Leiters inkl. seiner Hilfsleiter (Bergführer, Wander- und Tourenleiter, Klassenlehrer) zu Lasten der Teilnehmer. Die Höhe der Spesen wird gemäss Art. 5.2 ermittelt.

5.2 Tourenleiterspesen

Die Spesen des Tourenleiters tragen die Teilnehmer der Tour. Als Spesen können die Tourenleiter geltend machen:

Kosten für Hin- und Rückfahrt Öffentlicher Verkehr: Billet 2. Klasse / max. Tageskarte 2. Klasse
Fahrgemeinschaft Fr. 0.20 / km, ab 200 km Fr. 0.10 / km,
Organisation nach Aufwand
Hütte / Übernachtung Hüttentaxe + Halbpension

Der Tourenleiter verrechnet mindestens Fr. 5.— / Tag und Teilnehmer. Er rechnet mit den Teilnehmern am Ende der Tour selber ab. Die voraussichtliche Höhe der Spesen/Entschädigung ist in der jeweiligen Publikation für die Tour in den Clubnachrichten bekannt zu geben.

5.3 Bergführerentschädigung

Kurse sowie schwierige Touren werden wenn möglich mit sektionseigenen Bergführern durchgeführt.

Für Anlässe mit Bergführern beträgt der Unkostenbeitrag Fr. 50.- pro Tag und Teilnehmer. Aktive Leiter sind von diesem Beitrag befreit, sie haben jedoch den Bergführer im Rahmen ihrer Ausbildung und Erfahrung zu unterstützen. Die restlichen Führerkosten werden durch die Sektion übernommen.

Die Bergführer rechnen mit den Teilnehmern während der Tour selber ab und erstellen zuhanden des Tourenchefs eine Abrechnung über den Differenzbetrag.

Grundsätzlich müssen sich mindestens vier Sektionsmitgliedern für einen Anlass anmelden, damit er durchgeführt werden kann.

Bei fünf- oder mehrtägigen Touren und Tourenwochen tragen die Teilnehmer die kompletten Kosten des Bergführers selber.

Die Tourenkommission bewilligt die Anzahl der Führertage pro Jahr und entscheidet abschliessend über den Anspruch von Bergführern auf Touren.

Es kommen folgende maximale Tagessätze zur Anwendung: Vier bis fünf Teilnehmer Fr. 600.--, sechs und mehr Teilnehmer Fr. 650.-- (Führerlohn ohne Spesen). Wird eine Tour von einem Tourenleiter organisiert und von einem Bergführer begleitet, reduziert sich dieser Betrag um Fr. 50.-- pro Tag.

Ein allfälliger Überschuss muss an die Sektionskasse ausbezahlt werden.

Die korrekte Verwendung der Rätiatouren ist für alle im Jahresprogramm ausgeschriebenen Aktivitäten Pflicht. (Ausschreibung, Aufnahme der Teilnehmenden, Abschluss der Tour, etc.)

Für abgesagte Touren entrichtet die Sektion keine Entschädigung.

5.4 Kurse

Für Leiter von Kursen, welche die SAC Sektion Rätia durchführt, gelten die jeweiligen  Entschädigungsansätze des Zentralverbandes für Bergführer und Tourenleiter. Sektionseigene Ausbildungskurse werden durch die Sektion gefördert.

5.5 Fahrspesen für mitfahrende Teilnehmer

Wenn für die Durchführung der Tour Privatautos verwendet werden, bezahlen die Mitfahrer dem Fahrzeugführer Fr. 0.20 / km. Ab einer Distanz von 200 km reduziert sich die Entschädigung auf Fr. 0.10 / km.

 

Dieses Reglement wurde durch den Vorstand der SAC Sektion Rätia anlässlich der Sitzung
vom 8. November 2016 revidiert und beschlossen. Es tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

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